563 Z. 17 f., pag. 574 Z. 321, pag. 594 Z. 21 ff., pag. 595 Z. 68 ff., pag. 625 Z. 44 ff., pag. 3273 Z. 18 ff. und 41 ff., pag. 3276 Z. 23 ff.). Auch sonst bestehen keinerlei Hinweise für eine Falschbeschuldigung des Beschuldigten 1 durch H.________. Insbesondere ist auch kein Motiv für eine solche erkennbar, zumal die beiden vor dem Vorfall R.________ offenbar ein gutes Verhältnis pflegten. H.________ gab im Übrigen seine Stellung als Privatkläger im Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 auf und wollte «alles zurückziehen», blieb aber dennoch bei seinen Aussagen, was ebenfalls für deren Glaubhaftigkeit spricht. Die Kammer verkennt nicht, dass sich aus den Aussagen von H.________ auch