17 Verhandlung geltend machte, die Geldübergaben seien in keinem Zusammenhang zum Strafverfahren PEN 16 259 gegen den Beschuldigten 1 gestanden (vgl. pag. 3768, pag. 3769 f.), kann ihr somit nicht gefolgt werden. Es finden sich in den Aussagen des Zeugen H.________ zumindest gegenüber dem Beschuldigten 1 auch keine Aggravationen. H.________ schilderte das Verhältnis zum Beschuldigten 1 sogar als vorher freundschaftlich, familiennah, aktuell immer noch ohne Hass. Mehrfach äusserte H.________ auch sein Unverständnis darüber, dass sich der Beschuldigte 1 so verändert habe (vgl. pag. 563 Z. 17 f., pag.