Soweit der Beschuldigte 1 diesbezüglich geltend machte, er habe den Inhalt der Quittung bzw. den Zusammenhang mit dem Strafverfahren i.S. R.________ nicht wahrgenommen bzw. nicht verstanden, handelt es sich um eine Schutzbehauptung (vgl. dazu auch die Ausführungen von a.o. Staatsanwältin J.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 3780). Weiter liegt auch für die Zahlung von CHF 4‘500.00 an den Beschuldigten 1 via den Beschuldigten 3 (betrifft den Vorwurf gemäss Ziff. I.A.1.4. der Anklageschrift) eine Quittung mit Bezug auf das Urteil vom 27. September 2016 vor (pag. 586). Und schliesslich beziehen sich die Rechnungen von Y.____