16 eines Besprechungstermins bei Rechtsanwältin V.________, die offenbar versuchen wollte, die dem Beschuldigten 1 auferlegte unbedingte Gefängnisstrafe in eine Halbgefangenschaft umzuwandeln, hingewiesen (pag. 570 Z. 134 ff.). Weiter fällt die Verknüpfung der Schilderungen mit objektiven Beweismitteln auf – hier konkret mit der vom Beschuldigten 3 unterzeichneten Quittung über den Erhalt von CHF 4‘500.00 (pag. 586). Sodann ist aufgrund der Schilderung von H.____