569 Z. 92 ff.; die Verknüpfung mit objektiven Beweismitteln, nämlich der vom Beschuldigten 1 und H.________ unterzeichneten Quittung über die Übergabe von CHF 15‘000.00, pag. 576 ff., insbes. pag. 582). Glaubhaft erscheinen auch die Aussagen von H.________ zu den vom Beschuldigten 1 zunächst geforderten Beträgen von über CHF 100‘000.00 als Entgelt für die zu verbüssende unbedingte Gefängnisstrafe von 6 Monaten und den schliesslich – nach Weigerung H.________ mit dem Hinweis, CHF 100‘000.00 oder auch CHF 40‘000.00 seien ausserhalb seiner Möglichkeiten – dringend verlangten CHF 7‘000.00 (Ziff. I.A.1.3. und 1.4. der Anklageschrift).