_ entscheidend. Die Kammer hält diese in Bezug auf diesen Anklagepunkt für glaubhaft und schliesst sich aus den folgenden Gründen der sehr ausführlichen erstinstanzlichen Würdigung der Aussagen von H.________ (vgl. pag. 3497 ff., S. 64 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung) an: Für die Kammer imponiert insbesondere die Darstellung des unter Ziff. I.A.1.1. angeklagten Sachverhaltes; die Schilderung durch H.________ anlässlich seiner zweiten Befragung am 20. November 2016 in Gegenwart der Anwältin des Beschuldigten 1 ist in seiner Konkretheit und Detailliertheit schlicht nicht zu erfinden (vgl. pag. 568 Z. 44 ff.;