8.4.2 Beweiswürdigung in concreto Die Vorinstanz hat die zur Verfügung stehenden Beweismittel in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung umfassend und korrekt zusammengefasst (pag. 3449 ff., S. 16 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung), darauf kann verwiesen werden. Im Detail ist unter den konkreten Fragestellungen weiter auf die Würdigung dieser Beweismittel einzugehen. Aus Sicht der Kammer sind vorliegend die den Beschuldigten 1 stark belastenden Aussagen von H.________ entscheidend.