8.2 Unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte 1 bestreitet grundsätzlich nicht, von H.________ Geld verlangt zu haben. Er macht jedoch geltend, dass ihm gegenüber H.________ entsprechende Forderungen zugestanden seien (vgl. III.8.3. Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen hiernach). Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte 1 von H.________ am 18. Oktober 2016 im Restaurant S.________ in Biel CHF 15‘000.00 in bar ausgehändigt erhielt (Ziff. I.A.1.1. der Anklageschrift) und H.________ die beiden Rechnungen von Rechtsanwältin V.________ vom 28. Oktober 2016 und vom 24. November 2011 beglich (Ziff. I.A.1.2.).