(BJS 14 6449; PEN 16 259) zu bezahlen; die erste Gewaltanwendung geschah im April 2016 an der Schlösslistrasse in Biel, indem A.________ H.________ mit einer Schere am Bein verletzte; aufgrund dieser Gewaltanwendung und der nachstehend genannten Gewaltanwendungen und Drohungen hatte H.________ Angst um sich und seine Familie und begab sich deswegen teilweise nicht mehr alleine auf die Strasse und liess seine Kinder nicht mehr unbegleitet zur Schule gehen; A.________ hatte auf das Geld keinen Anspruch und beabsichtigte, sich daran ungerechtfertigt zu bereichern; durch die getätigten Zahlungen schädigte sich H.________ an seinem Vermögen;