würdigung hiernach) und die dazugehörende rechtliche Würdigung an (VI.15. Rechtliche Würdigung sowie VII.17. Rechtliche Würdigung hiernach). Letztlich sind die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung in Bezug auf den der Beschuldigten 2 vorgeworfenen mehrfachen betrügerischen Konkurs und des Pfändungsbetrugs vorzunehmen (VIII.18. Sachverhalt und Beweiswürdigung sowie VIII.19. Rechtliche Würdigung hiernach). III. Zum Vorwurf der qualifizierten Erpressung gegen den Beschuldigten 1