(III.9. Rechtliche Würdigung). Danach prüft die Kammer dasselbe in Bezug auf den Beschuldigten 3 (IV.10. Sachverhalt und Beweiswürdigung sowie IV.11. Rechtliche Würdigung hiernach). Im Anschluss daran wird zu beurteilen sein, ob sich der Sachverhalt der Anklage bezüglich des dem Beschuldigten 1 vorgeworfenen mehrfachen betrügerischen Konkurses und des Pfändungsbetrugs nachweisen lässt (V.12. Sachverhalt und Beweiswürdigung), ebenfalls gefolgt von der entsprechenden rechtlichen Würdigung (V.13. Rechtliche Würdigung hiernach).