398 Abs. 3 StPO). Mangels Anschlussberufung oder eigenständiger Berufung seitens der Generalstaatsanwaltschaft oder durch die Straf- und Zivilklägerin, darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten 1, 2 und 3 abgeändert werden, es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario).