3610). Seine Berufung erstreckt sich auf die Ziff. C.1.1.-3. (Schuldspruch), C.1. (Sanktion), C.2. (Landesverweisung) und C.3. (Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten). Diese Punkte sowie die Ziff. D.3. (amtliche Entschädigung; nicht der Rechtskraft zugänglich) und F.7. (biometrische erkennungsdienstliche Daten; nicht der Rechtskraft zugänglich) sind somit durch die Kammer neu zu beurteilen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).