Das erstinstanzliche Urteil ist somit, soweit die Beschuldigte 2 bzw. konkret die Ziff. B.1. und 2. (Schuldspruch), B.1. und 2. (Sanktion), B.3. (Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten), D.2. (amtliche Entschädigung; nicht der Rechtskraft zugänglich), E.1.-2. (Zivilpunkt), F.3. (beschlagnahmte Dokumente) und F.6. (biometrische erkennungsdienstliche Daten; nicht der Rechtskraft zugänglich) betreffend, gesamthaft neu zu beurteilen. Der Beschuldigte 3 schliesslich hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 5. Juli 2019 soweit ihn betreffend teilweise angefochten (pag. 3610).