Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sind somit durch die Kammer neu zu beurteilen, während die Ziff. A.I. (Freispruch), F.2. (Rückgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons nach Rechtskraft) und F.3. (Verbleib der beschlagnahmten Dokumente bei den Akten) in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschuldigte 2 hat das erstinstanzliche Urteil, soweit sie betreffend, mit Berufungserklärung vom 20. Juni 2019 vollumfänglich angefochten (pag. 3604 f.). Das erstinstanzliche Urteil ist somit, soweit die Beschuldigte 2 bzw. konkret die Ziff.