2. Die beschlagnahmten Unterlagen seien, wem rechtens zurückzugeben. 3. Im Übrigen seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu treffen.» Der Straf- und Zivilklägerin wurde das Erscheinen an der oberinstanzlichen Verhandlung mit Verfügung vom 28. August 2019 freigestellt. Sie erschien nicht zur 11 oberinstanzlichen Verhandlung und hat auch schriftlich keine Anträge eingereicht (Art. 338 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO).