4. zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend total CHF 5'400.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19.08.2016, unter Berücksichtigung der widerrufenen bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen gemäss dem Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19.08.2016 im Rahmen der Gesamtstrafenbildung (vgl. Ziff. A.IIl.1.). 5. zu einer Landesverweisung von 8 Jahren, inkl. Eintragung im Schengener Informationssystem. 6. zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten erster und oberer Instanz (inkl. einer Gebühr von CHF 1'500.00 gemäss Art. 21 VKD).