3. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 48 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 27.09.2016, unter Berücksichtigung der widerrufenen bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten gemäss dem Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 27.09.2016 im Rahmen der Gesamtstrafenbildung (vgl. Ziff. A.II1.2.) und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der Dauer des vorzeitigen Strafantritts.