unter Auferlegung der Verfahrenskosten für die erste Instanz an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Verteidigung. II. 1. Die Kosten für das Verfahren vor oberer Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 2. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 3. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen.» Für die Generalstaatsanwaltschaft beantragte und begründete Staatsanwältin J.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung Folgendes (pag. 3778 ff.): «A. A.________ I.