2) Eventualiter sei C.________ wegen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie einer Verbindungsbusse von CHF 500.00 zu verurteilen. 3) C.________ sei eine Entschädigung für ihre Verteidigungskosten von CHF 8796.20 von Kanton Bern auszurichten. 4) Die Privatklage der G.________ (Bank) sei vollumfänglich abzuweisen. 5) Die Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen.»