Die Zivilforderungen gegen A.________ (vgt.) seien vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen. VI. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss eingereichter Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. VII. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.» Rechtsanwältin D.________ beantragte und begründete für die Beschuldigte 2 Folgendes (pag. 3772 f.): «1) C.________ sei vom Vorwurf des Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Abs. 1 StGB vollumfänglich freizusprechen.