II. Die Widerrufsverfahren betreffend die bedingt ausgesprochenen Strafen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 19. August 2016 für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00 und des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 27. September 2016 für eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten seien einzustellen. III. A.________ (vgt.) seien sämtliche beschlagnahmten Gegenstände auszuhändigen IV. A.________ (vgt.) sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. V.