4. Haft und vorzeitiger Strafvollzug Der Beschuldigte 1 befand sich vom 19. November 2016 bis am 12. März 2019, mithin für die Dauer von 844 Tagen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Nachdem sein Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Strafantrittes vom 11. Januar 2019 mit Verfügung vom 31. Januar 2019 gutgeheissen worden war, trat der Beschuldigte 1 am 13. März 2019 den vorzeitigen Strafvollzug an (pag. 2851.11).