Alle drei Berufungen erfolgten form- und fristgerecht. Die Berufungserklärungen der drei Beschuldigten gingen am 20. Juni 2019 bzw. am 5. Juli 2019 bzw. am 10. Juli 2019 und damit ebenfalls innert Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein (vgl. pag. 3604 f., pag. 3610 f. und pag. 3613 ff.). Mit Eingabe vom 22. Juli 2019 verzichtete die Straf- und Zivilklägerin auf die Erhebung einer Anschlussberufung (pag. 3636). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte ihrerseits mit Schreiben vom 29. Juli 2019 mit, sie vermöge keinen Grund für ein Nichteintreten zu erkennen und verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung (pag. 3638 f.).