berichtigt mit Urteilsberichtigung vom 18. Juni 2019; pag. 3452). Insbesondere verfügte sie, der Beschuldigte 1 werde in Sicherheitshaft belassen (Ziff. F.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3350) und dass die Landesverweisungen des Beschuldigten 1 und 3 im Schengener Informationssystem ausgeschrieben würden (Ziff. F.8. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3350).