5 1.4 Alle Beschuldigten betreffend Den Zivilpunkt betreffend erkannte die Vorinstanz, dass die Zivilklage der Strafund Zivilklägerin auf den Zivilweg verwiesen werde und dass für die Beurteilung der Zivilklage keine Kosten ausgeschieden würden (Ziff. E.1.-2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3349). Weiter traf die Vorinstanz die erforderlichen Verfügungen (Ziff. F. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3350; berichtigt mit Urteilsberichtigung vom 18. Juni 2019;