C.1.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3345); 3. in der Zeit von Mitte Oktober bis im Dezember 2016 in Biel (Versuch; Ziff. C.1.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3345); und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen (Ziff. C.1.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3345): 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. 2. Es wurde eine Landesverweisung von 5 Jahren ausgesprochen.