Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 17‘555.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). Schliesslich legte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2 durch Rechtsanwältin D.________ sowie die Rück- und Nachzahlungspflichten der Beschuldigten 2 fest (Ziff. D.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3348 f.; berichtigt mit Urteilsberichtigung vom 18. Juni 2019; pag. 3431 f.). 1.3 Betreffend E.________ Die Vorinstanz erklärte den Beschuldigten 3 und Berufungsführer 3 E.______