A.IV.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3343; berichtigt mit Urteilsberichtigung vom 18. Juni 2019; pag. 3430). Schliesslich legte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 durch Rechtsanwalt Q.________ sowie die Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten 1 fest (Ziff. D.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3346 f.). 1.2 Betreffend C.________ Die Vorinstanz erklärte die Beschuldigte 2 und Berufungsführerin 2 C.________ (nachfolgend Beschuldigte 2) mit Urteil vom 14. Dezember 2018 (pag.