3343). 2. Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 5'400.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. August 2016 (Ziff. A.IV.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3343). 3. Es wurde eine Landesverweisung von 8 Jahren ausgesprochen (Ziff. A.IV.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3343). 4. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 56‘023.45 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung; Ziff. A.IV.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs;