3342). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten 1 in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafen im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 27. September 2016, wobei die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 756 Tagen vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet wurde (Ziff. A.IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3343).