H.________; 4. der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 7. Dezember 2014 in Oensingen SO. Weiter widerrief die Vorinstanz den dem Beschuldigten 1 mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. August 2016 für eine Geldstrafe von 120 Tagen [recte: Tagessätzen] zu CHF 30.00 und mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 27. September 2016 für eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten gewährten bedingten Vollzug (Ziff. A.III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3342).