Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 3. April 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ der Widerhandlung gegen Art. 112 al. 1 UVG, begangen im Juli/August 2014 in Bern, schuldig erklärt und zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 resp. bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verurteilt wurde (Ziff. I/4 und Ziff. II/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). II. Das Rückversetzungsverfahren gegen A.________ wird in Anwendung von Art. 89 Abs. 4 StGB eingestellt, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. III.