19 326 ff.) für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren erscheint der Kammer angemessen. Fürsprecher B.________ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in oberer Instanz eine Entschädigung von CHF 3‘936.95 ausgerichtet (18.08 Stunden zum gesetzlich festgelegten Stundenansatz von CHF 200.00, zuzüglich Auslagen von CHF 39.50 und Mehrwertsteuer auf CHF 3'655.50). Der Beschuldigte unterliegt der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. 55 VI. Dispositiv