Sie wird wie im erstinstanzlichen Verfahren bestimmt (vgl. dazu Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 18 290 f.). Aufgrund seiner Verurteilung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und seinem Verteidiger die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar auszurichten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 31.3 In oberer Instanz Die von Fürsprecher B.________ in der Berufungsverhandlung eingereichte Honorarnote vom 12. Mai 2020 (pag. 19 326 ff.)