428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 4‘000.00 festgelegt (Art. 24 Abs. 1 Bst. c des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte unterliegt vollumfänglich und hat deshalb die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen.