18 290 sowie pag. 18 287). Die Höhe der vorinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Verteilschlüssel der Vorinstanz bezüglich der anteilsmässigen Auferlegung an den Beschuldigten und dessen – im vorinstanzlichen Verfahren – Mitbeschuldigten sind nicht zu beanstanden (vgl. pag. 18 287 unten). Der Beschuldigte hat daher die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘200.00 zu tragen. 30.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).