30. Verfahrenskosten 30.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich verurteilt. Die Vorinstanz listete die verschiedenen Kosten einzeln auf (Ziff. II/3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 18 290 sowie pag.