29. Zusammenfassung Unter Berücksichtigung der Tatkomponenten sämtlicher Delikte sowie der Täterkomponenten wäre eine unbedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen. Die Kammer ist jedoch an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Damit ist die vorinstanzlich ausgefällte Strafe zu bestätigen und der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu verurteilen. 53 V. Kosten und Entschädigung