19 313 Z. 87 f. und Z. 122 ff.). Der Beschuldigte selber ist zudem – wie mehrmals erwähnt – massiv verschuldet und es ist fraglich, ob und wie er seine Schulden jemals zurückzahlen wird. Insgesamt muss beim Beschuldigten daher von einer eigentlichen Schlechtprognose ausgegangen werden. Es bleibt damit bei der Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit unbedingtem Vollzug.