52 wirken sich daher in allen vier Fällen erschwerend aus. Leicht gemildert wird diese Erschwerung aufgrund des Umstands, dass die letzte grössere Vorstrafe bereits 5 ½ Jahre zurückliegt. Die übrigen Täterkomponenten wirken sich in casu neutral aus. Zusammenfassend müsste die gestützt auf die Tatkomponenten für sämtliche Delikte auf 320 Tagen festgesetzte Freiheitsstrafe aufgrund der (wegen den Vorstrafen) negativ ins Gewicht fallenden Täterkomponenten korrekterweise um 40 Tage auf insgesamt 360 Tage resp. 12 Monate erhöht werden.