27. Täterkomponenten Nachdem die Kammer bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe rein aufgrund der Tatkomponenten zu einer Strafe gelangt, die das erstinstanzliche Strafmass deutlich übersteigt, sie aber ans Verschlechterungsverbot gebunden ist, erübrigen sich grundsätzlich umfassende Ausführungen zu den Täterkomponenten. Mit Blick auf die Vorstrafen sei jedoch Folgendes festgehalten: Wie erwähnt weist der Beschuldigte neun Vorstrafen aus, wovon eine für Betrug und eine für Urkundenfälschung einschlägig ist (pag. 19 287 ff.). Die Vorstrafen