Alle beurteilten Delikte haben denselben gesetzlichen Strafrahmen (ein Tag Geldstrafe bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) und sind daher abstrakt gleich schwer. Es rechtfertigt sich daher, das Delikt, für welches hiervor die höchste Strafe veranschlagt wurde, als vorliegend schwerste Tat zu betrachten. Schwerstes Delikt und Einsatzstrafe ist damit die Misswirtschaft, für die eine Freiheitsstrafe von 150 Tagen zugemessen wurde (vgl. Erwägung 23.1.4 oben). Diese ist nun angemessen um die Strafen für die übrigen drei Delikte zu erhöhen.