Gesamtstrafe Weil für alle vier Delikte eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird und es sich mithin um gleichartige Strafen handelt, ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Strafe für das schwerste Delikt ist aufgrund der Strafen für die drei weiteren Schuldsprüche angemessen zu erhöhen resp. zu asperieren. Die Bestimmung der schwersten Tat fällt vorliegend nicht leicht. Alle beurteilten Delikte haben denselben gesetzlichen Strafrahmen (ein Tag Geldstrafe bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) und sind daher abstrakt gleich schwer.