18 216), was mangels Gleichartigkeit der beiden Strafen (Freiheitsstrafe einerseits, Geldstrafe/Busse andererseits) aber nicht möglich ist. All dies ist vorliegend jedoch unbeachtlich, weil der Schuldspruch wegen der Widerhandlung gegen das UVG und die entsprechende Sanktion (Busse) in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. Erwägung 5 oben) und es sich deshalb rechtfertigt, in oberer Instanz auf die Zusprechung einer Teilzusatzstrafe zu verzichten. Damit sind für die vier Delikte gemäss den oben erwähnten Strafeinheiten entsprechende Tage Freiheitsstrafen auszusprechen. 25.2 Gesamtstrafe