51 satzstrafe zum hiervor erwähnten Strafbefehl aus (vgl. Ziff. II/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 18 216), was mangels Gleichartigkeit der beiden Strafen (Freiheitsstrafe einerseits, Geldstrafe/Busse andererseits) aber nicht möglich ist.