41 Abs. 1 aStGB für eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten erfüllt. Die Strafart der Freiheitsstrafe ist in Würdigung dieser Umstände auf sämtliche oben bestimmte Strafmasse anzuwenden. Bei allen vier Delikten ist einzig die Freiheitsstrafe die angemessene und zweckmässige Sanktion.