Schliesslich ist massgeblich, dass dem Beschuldigten – wie unter Erwägung 28 zu zeigen sein wird – keine günstige Legalprognose attestiert und der Vollzug einer Strafe mithin nicht aufgeschoben werden kann. Eine unbedingte Geldstrafe könnte angesichts der beim Beschuldigten bestehenden Schulden (er weist 199 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von CHF 610‘657.40 auf [pag. 19 302]) nicht vollzogen werden. Damit sind die Voraussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 1 aStGB für eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten erfüllt.