19 312 Z. 42 ff.) beglich, vermag noch von keiner nachhaltigen Verhaltensänderung zu zeugen. Aus diesen Gründen erscheint der Kammer einzig die Freiheitsstrafe zweckmässig und geeignet, dem Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen zu führen. Von einer präventiven Effizienz einer Geldstrafe kann keine Rede sein, insbesondere angesichts dessen, dass der Beschuldigte nicht nur Geldstrafen und Bussen nicht bezahlte, sondern auch schon eine unbedingte Freiheitsstrafe absitzen musste und dennoch wieder straffällig wurde.