• Die Tatsache, dass vor der G.________ GmbH bereits fünf Unternehmen mit dem Beschuldigten als Inhaber und/oder Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift in Konkurs gingen (vgl. die Darstellung unter Erwägung 23.1.3 oben), legt ausserdem ebenfalls nahe, dass der Beschuldigte seine Verhaltens- und Vorgehensweise nicht gross in Frage stellte und zu verändern schien. Aus Sicht der Kammer fehlte es ihm jedenfalls bis zum Ende der Berufungsverhandlung an Unrechtsbewusstsein. Dass er am Tag vor der oberinstanzlichen Hauptverhandlung angeblich Bussen in der Höhe von rund CHF 600.00 (vgl. pag. 19 312 Z. 42 ff.)